Gemäss KM Nr. 276 vom 15. März 1996 gelangt diese Methode allerdings nur für die nach dem 1. Januar 1996 zugeteilten gebundenen Mitarbeiteraktien zur Anwendung. Vorher erworbene gebundene Mitarbeiteraktien werden nach altem Recht besteuert (volle Besteuerung nach dem Wegfall der Verfügungssperre ohne Diskont), auch wenn der Wegfall der Sperre erst irgendwann nach 1996 erfolgt. c) Die Vorinstanz hat mit der sinngemässen Begründung, dass die in den Jahren 1993 und 1994 zugeteilten Mitarbeiteraktien des Rekurrenten nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Diskontierungsmethode fallen würden, die Gewährung eines Diskontes verweigert.