b) Im Kanton Basel-Landschaft wurden gebundene Mitarbeiteraktien nicht bei deren Zuteilung, sondern erst nach dem Wegfall der Verfügungssperre in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Titel im Zeitpunkt der Freigabe und dem Erwerbspreis (vgl. KM Nr. 163 vom 2. Oktober 1990) besteuert. Eine solche Auslegung des Steuergesetzes ist rechtswidrig und daher abzulehnen. Das kantonale Besteuerungssystem bringt auf der einen Seite zwar den Vorteil, dass effektiv besteuert wird, worüber der Steuerpflichtige verfügen kann.