E. 3b, bb und 4c). An Mitarbeiteraktien, über die während einer bestimmten Sperrfrist nicht frei verfügt werden kann, erwirbt der Arbeitnehmer sofort mit der Zeichnung Eigentum (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [KS] Nr. 12 vom 8. November 1973), sodass ihm in diesem Moment ein Einkommen in Höhe der Differenz zwischen dem effektiven Erwerbspreis und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Aktienzuteilung zufliesst. b)