Im vorliegenden Fall wurde dem steuerpflichtigen Ehegatten von seiner Arbeitgeberin, der Y. AG, ein Teil seines Einkommens in Form von Mitarbeiteraktien ausbezahlt, die jeweils für vier Jahre gesperrt waren. Da gebundene Mitarbeiteraktien nach der damals geltenden basellandschaftlichen Besteuerungspraxis erst im Zeitpunkt der Freigabe besteuert wurden und der Pflichtige bei Aktienzuteilung die Nichtbesteuerung akzeptierte, stellt der nun von ihm erhobene Einwand, dass die Veranlagungsbehörde die fraglichen Aktien bereits im Bezugsjahr hätte besteuern sollen, ein widersprüchliches Verhalten dar, das nicht geschützt werden kann (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen