b) Nach der geltenden langjährigen basellandschaftlichen Praxis werden sogenannte gebundene Mitarbeiteraktien mit beschränkter Sperrfirst, über die der Mitarbeiter während einer bestimmten Zeitspanne nicht frei verfügen darf, erst im Moment der Freigabe der Einkommenssteuer unterworfen (vgl. Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft [KM] Nr. 26, 163). c) Im vorliegenden Fall wurde dem steuerpflichtigen Ehegatten von seiner Arbeitgeberin, der Y. AG, ein Teil seines Einkommens in Form von Mitarbeiteraktien ausbezahlt, die jeweils für vier Jahre gesperrt waren.