Der Erwerb der Mitarbeiteraktien durch den steuerpflichtigen Ehegatten bildet daher unbestrittenermassen steuerbares Erwerbseinkommen im Sinne von § 24 lit. a StG. 4. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall zunächst die Frage, ob die Mitarbeiteraktien von der Vorinstanz zu Recht erst bei deren Freigabe zur Einkommensbesteuerung herangezogen wurden. a) Ein Einkommen ist nach steuerlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrachten, wenn der Pflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 62, 705 ff., E. 7b).