Eine Besteuerung der im Jahre 1995 zugeteilten und 1999 frei gewordenen Mitarbeiteraktien kann mangels gesetzlicher Grundlagen nicht vorgenommen werden, da die relevante Gesetzesbestimmung von § 198 StG über die Erhebung einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Steuerjahr 1999 erst am 1. Januar 2001 in Kraft tritt. Das Rekursverfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Sonderveranlagungen S 97/05 und S 98/05 vom 18. Februar 2000, mit welchen die Vorinstanz die 1993 bzw. 1994 und für vier Jahre gesperrten gewesenen Mitarbeiteraktien des Rekurrenten als ausserordentliches Einkommen besteuerte.