... Aus den Erwägungen: 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2000 die Sonderveranlagung S 99/05 zurückstellte. Eine Besteuerung der im Jahre 1995 zugeteilten und 1999 frei gewordenen Mitarbeiteraktien kann mangels gesetzlicher Grundlagen nicht vorgenommen werden, da die relevante Gesetzesbestimmung von § 198 StG über die Erhebung einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Steuerjahr 1999 erst am 1. Januar 2001 in Kraft tritt.