Seit anfangs der neunziger Jahre konnte er diesen Bonus nur noch in Aktien beziehen. In den Jahren 1993, 1994 und 1995 erhielt er Mitarbeiteraktien, die jeweils für vier Jahre gesperrt waren. Per 31. Dezember 1998 wurde der Pflichtige vorzeitig pensioniert. Die Steuerverwaltung nahm auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischenveranlagung wegen Erwerbsaufgabe vor und besteuerte diese Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert bei Freigabe und dem Erwerbspreis als ausserordentliches Einkommen mit Sonderveranlagungen zur Staatssteuer (Rechnungen Nrn. S 97/05, S 98/05 und S 99/05) vom 18. Februar