{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_138-2000_2000-11-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89900889-3999-4f1e-af16-326ecf6562ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "7537a42429abb0340c5f2f016d2298b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["138/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 24.11.2000 138/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 24.11.2000 138/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 24.11.2000 138/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebundene Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich beschränkter Sperrfrist, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert wurden, sind im Zeitpunkt der Freigabe in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt der Zuteilung abzüglich des Erwerbspreises zu besteuern."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:47", "Checksum": "f8361abc065a4be8e0a9cffdd1e10984", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 24.11.2000 138/2000\nRegeste:\nGebundene Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich beschränkter Sperrfrist, die im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert wurden, sind im Zeitpunkt der Freigabe in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt der Zuteilung abzüglich des Erwerbspreises zu besteuern.\n\n\nc) Die Vorinstanz hat mit der sinngemässen Begründung, dass die in den Jahren 1993 und 1994 zugeteilten Mitarbeiteraktien des Rekurrenten nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Diskontierungsmethode fallen würden, die Gewährung eines Diskontes verweigert. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission liegt indessen der Grund, weshalb die Diskontierungsmethode nicht zur Anwendung gelangen kann, darin, dass im vorliegenden Fall die Besteuerung erst nach dem Wegfall der Verfügungssperre erfolgte. Die Gewährung eines Diskontes, dessen Sinn und Zweck es gerade ist, Verfügungssperren Rechnung zu tragen, würde in casu insofern fehl gehen, als die Mitarbeiteraktien erst bei deren Freigabe zur Besteuerung herangezogen wurden und es sich nicht mehr um gesperrte, sondern um frei verfügbare Aktien handelte. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei einer Besteuerung der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Freigabe die nachträgliche Berücksichtigung des Verkehrswertes bei Aktienzuteilung im Ergebnis auf einen rückwirkend gewährten Steueraufschub hinausläuft. Somit wäre der errechnete Steuerbetrag einerseits zu verzinsen und andererseits müsste wegen des Ausgleichs der kalten Progression auf den Steuersatz im Zeitpunkt der Aktienzuteilung abgestellt werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Ausgabezeitpunkt und dem Erwerbspreis zu besteuern sind, wobei auf dem Verkehrswert kein Diskont zu gewähren ist.\n7. Zu prüfen bleibt damit noch, ob im vorliegenden Fall die Besteuerung der Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem für vier Jahre diskontierten Verkehrswert und dem Erwerbspreis aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten ist.\nNach herrschender Lehre und Rechtsprechung verletzt die Rechtsanwendung das Gleichheitsgebot, wenn zwei gleiche Tatbestände ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Auflage, Bern 1997, Band I, § 4 Rz 78, m.w.Hw.). Der Rekurrent leitet seinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus einem Entscheid der Steuerrekurskommission (RKE Nr. 59/60 vom 29. Mai 1998) her, in welchem die basellandschaftliche Praxis der Besteuerung gebundener Mitarbeiteraktien als bundesrechtswidrig qualifiziert wurde. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 4 N 62). Da es sich im Gegensatz zum zitierten Entscheid, bei welchem offene Veranlagungen Gegenstand des Verfahrens bildeten, in casu um rechtskräftige Veranlagungen handelt, die nicht abänderbar sind, liegen keine gleichen Sachverhalte vor, weshalb sich das Vorbringen des Rekurrenten betreffend Gleichbehandlung als unbegründet erweist und daher abzulehnen ist.\nDie Steuerrekurskommission kommt aus all diesen Gründen zum Schluss, den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, sodass die in den Jahren 1997 und 1998 dem steuerpflichtigen Ehegatten freigegebenen Mitarbeiteraktien in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert (Börsenkurs) im Ausgabezeitpunkt und dem Erwerbspreis als steuerpflichtiges Einkommen der Besteuerung unterliegen.\nEntscheid Nr. 138/2000 vom 24.11.2000"}