Aufgrund des in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Vertrauensschutzes ist sie deshalb verpflichtet, die Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu betrachten. Die Steuerverwaltung hat für die Besteuerung der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- somit zu Recht § 35 StG als anwendbar erklärt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten in Höhe von Fr. 485'091.-- ausbezahlten Kapitalleistungen weder steuerbefreit noch nach § 36 StG zu besteuern sind, sondern nach § 35 StG. Der Rekurs ist dem Gesagten zufolge abzuweisen. 7. (…) Entscheid Nr. 135/2006 vom 10.11.2006