Die Steuerverwaltung hat jedoch gemäss ihrer Aktennotiz vom 11. Februar 1991 und im Schreiben vom 21. September 1993 festgestellt, dass der Rekurrent ohne die betreffenden Kapitalleistungen keine angemessene Altersvorsorge hätte und sie sie deswegen als wiederkehrende Leistungen nach § 35 StG anerkennen würde. Aufgrund des in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Vertrauensschutzes ist sie deshalb verpflichtet, die Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu betrachten.