Vorliegend ist der Rekurrent auch nach Erhalt der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- in der B. AG und A. AG als Arbeitnehmer tätig geblieben, weshalb die Kapitalzahlungen keine Abgangsentschädigungen sein können. Die Steuerverwaltung hat jedoch gemäss ihrer Aktennotiz vom 11. Februar 1991 und im Schreiben vom 21. September 1993 festgestellt, dass der Rekurrent ohne die betreffenden Kapitalleistungen keine angemessene Altersvorsorge hätte und sie sie deswegen als wiederkehrende Leistungen nach § 35 StG anerkennen würde.