Die letztgenannten liegen nach der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 vom 22. November 1989 Ziff. 2 vor, wenn ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hat, der Steuerpflichtige beim Austritt ein fortgeschrittenes Alter (60 Jahre und mehr) hat und keine oder nur geringe Pensionskassenleistungen bestehen. b) Vorliegend ist der Rekurrent auch nach Erhalt der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- in der B. AG und A. AG als Arbeitnehmer tätig geblieben, weshalb die Kapitalzahlungen keine Abgangsentschädigungen sein können.