Es ist im Weiteren zu prüfen, ob die Steuerverwaltung für die Besteuerung der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- zu Recht § 35 StG als anwendbar erklärt hat. a) Laut § 35 StG wird, wenn zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Gemäss Praxis im Kanton Basel-Landschaft kann es sich bei den wiederkehrenden Leistungen, die in Kapitalform ausgerichtet werden, sowohl um künftige als auch um vergangene handeln.