b) In casu sind die Kapitalleistungen an den Rekurrenten von insgesamt Fr. 485'091.-- von der B. AG und der A. AG erbracht worden. Sie sind somit keine Leistungen von Stiftungen, Genossenschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen für eine Besteuerung der betreffenden Kapitalleistungen nach § 36 StG sind folglich nicht gegeben. Auch das Hauptbegehren der Vertreterin der Rekurrenten ist demzufolge abzuweisen. 5. Es ist im Weiteren zu prüfen, ob die Steuerverwaltung für die Besteuerung der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- zu Recht § 35 StG als anwendbar erklärt hat.