Solche Versicherungsverträge wären nichtig, da beide Unternehmen nicht zur Versicherungstätigkeit befugt sind. Dem Gesagten zufolge erfüllen die an den Rekurrenten geleisteten Kapitalzahlungen von insgesamt Fr. 485'091.-- die Voraussetzungen von § 28 StG nicht und unterliegen somit der Einkommenssteuer. Der Eventualantrag der Vertreterin der Rekurrenten ist dementsprechend abzuweisen. 4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 36 StG gegeben sind. a) Gemäss § 36 StG werden Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Abs. 1 StG gesondert besteuert.