Sie sind zwar mit Kapitalleistungen aus geschäftlichen Lebensversicherungen finanziert worden, aber nicht aufgrund eines Versicherungsvertrags ausbezahlt worden. Erstens hatte der Rekurrent keinen Anspruch auf die Kapitalleistungen aufgrund der geschäftlichen Lebensversicherungsverträge und zweitens konnte er auch keinen solchen Anspruch aufgrund privater Lebensversicherungsverträge zwischen ihm und der B. AG bzw. zwischen ihm und der A. AG haben. Solche Versicherungsverträge wären nichtig, da beide Unternehmen nicht zur Versicherungstätigkeit befugt sind.