Die Kapitalleistungen beider Versicherungsgesellschaften an die begünstigten Unternehmen sind somit Kapitalzahlungen aus geschäftlichen Lebensversicherungen. Die Kapitalleistungen, die der Rekurrent von der B. AG und der A. AG erhalten hat, sind jedoch keine Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen. Sie sind zwar mit Kapitalleistungen aus geschäftlichen Lebensversicherungen finanziert worden, aber nicht aufgrund eines Versicherungsvertrags ausbezahlt worden.