Beide Unternehmen haben daraufhin die Versicherungszahlungen an den Rekurrenten überwiesen. Die Versicherungspolice der Z. Holding AG vom 3. Juni 1991 bezeichnet die B. AG als Versicherungsnehmerin und Begünstigte und der Nachtrag vom 13. April 1994 zur Versicherungspolice der X. Holding AG bezeichnet die A. AG als Versicherungsnehmerin und Begünstigte. Eine Verpflichtung zur Weitergabe der Versicherungsleistungen an den Rekurrenten enthalten beide Policen nicht. Die Kapitalleistungen beider Versicherungsgesellschaften an die begünstigten Unternehmen sind somit Kapitalzahlungen aus geschäftlichen Lebensversicherungen.