Das ist der Fall, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten gewiss ist. Die gängigste unter den rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen ist die klassische gemischte Versicherung (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 24 DBG, N. 9 f.). Die Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist in aller Regel dem privaten Bereich zuzuordnen. Entsprechend gehört der Prämienaufwand zur privaten Lebenshaltung.