Danach sind die Kapitalzahlungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen nicht der Einkommenssteuer unterworfen. Zu den Lebensversicherungen gehören die Todesfallversicherungen, die Erlebensfallversicherungen, die gemischten Versicherungen und die Versicherungen auf festen Termin. Sie sind rückkaufsfähig, sofern sie kapitalbildend sind. Das ist der Fall, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten gewiss ist.