Da eine Besteuerung nach § 36 StG nur möglich ist, wenn die betreffenden Kapitalleistungen der Einkommenssteuer unterliegen, wird das Eventualbegehren vorab geprüft. a) Grundsätzlich unterliegen gemäss § 23 Abs. 1 StG sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen der Einkommenssteuer. Nach § 28 StG sind jedoch einige Einkünfte von der Einkommenssteuer ausgenommen. Von den nicht der Einkommenssteuer unterworfenen Einkünften kommt in casu § 28 lit. b StG in Betracht. Danach sind die Kapitalzahlungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen nicht der Einkommenssteuer unterworfen.