Die erwähnten Versicherungssummen seien somit - wie korrekterweise in den Steuervereinbarungen vom 11. Februar 1991 und vom 21. September 1993 festgehalten sei - gemäss § 35 StG steuerbar. 5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Die Vertreterin der Rekurrenten hat zur Hauptsache begehrt, die dem Rekurrenten im Jahre 2003 ausbezahlten Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- seien nach § 36 StG, eventualiter nicht zu besteuern. 3. Da eine Besteuerung nach § 36 StG nur möglich ist, wenn die betreffenden Kapitalleistungen der Einkommenssteuer unterliegen, wird das Eventualbegehren vorab geprüft.