Dieses Verhalten verstosse gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und sei demzufolge nicht zu schützen. Im Weiteren würden Kapitalauszahlungen aus der freien Selbstvorsorge, die der Arbeitgeber finanziert habe, keine nach § 36 StG zu besteuernden Kapitalleistungen darstellen, sondern sie würden beim Einkommen steuerlich erfasst; es erfolge einzig, aber immerhin, eine Milderung beim anwendbaren Steuersatz gemäss § 35 StG. Die erwähnten Versicherungssummen seien somit - wie korrekterweise in den Steuervereinbarungen vom 11. Februar 1991 und vom 21. September 1993 festgehalten sei - gemäss § 35 StG steuerbar.