Nachdem die genannten Vereinbarungen ausdrücklich im Hinblick auf eine angemessene Altersvorsorge abgeschlossen worden seien, sollten die Auszahlungen jedoch gemäss § 36 StG besteuert werden. 4. In der Vernehmlassung vom 16. August 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und erwog insbesondere, dass die Rekurrenten in ihrer Eingabe sich nicht mehr an die mit der kantonalen Steuerverwaltung vereinbarten Steuerfolgen gebunden sähen und nun, rund 14 Jahre nach Abschluss der Steuervereinbarungen andere Steuerfolgen begehren würden. Dieses Verhalten verstosse gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und sei demzufolge nicht zu schützen.