Diese Vereinbarung scheine im Hinblick auf eine Regelung der Altersvorsorge nicht sehr sinnvoll und entbehre teilweise der Logik. Die Verwirrung werde noch grösser, wenn berücksichtigt werde, dass der gesamte jeweilige Rückkaufswert der Versicherungen in der privaten Steuererklärung der Pflichtigen als Vermögen deklariert worden sei. Es stelle sich die Frage, ob unter diesen Umständen die Auszahlung der Versicherungssummen überhaupt noch in irgendeiner Form besteuert werden müsse. Nachdem die genannten Vereinbarungen ausdrücklich im Hinblick auf eine angemessene Altersvorsorge abgeschlossen worden seien, sollten die Auszahlungen jedoch gemäss § 36 StG besteuert werden.