Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss einer internen Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 11. Februar 1991 und einem Brief vom 21. September 1993 zwischen den Pflichtigen und der Steuerverwaltung eine Vereinbarung geschlossen worden sei, um die Deckungslücken in der Altersvorsorge der Pflichtigen zu schliessen. Der Vereinbarung zufolge hätten die B. AG und die A. AG, deren Aktienkapital voll im Eigentum des Rekurrenten gestanden sei, als Versicherungsnehmerinnen je eine gemischte Lebensversicherung auf das Leben des Rekurrenten abgeschlossen. Gemäss den erwähnten Vereinbarungen sollten die Jahresprämien als Geschäftsaufwand in den Gesellschaften verbucht werden;