Angesichts von Vereinbarungen zwischen ihr und dem Pflichtigen aus den Jahren 1991 und 1993 erkenne sie jedoch, dass der Betrag von insgesamt Fr. 485'091.-- zum Satz nach § 35 StG zu besteuern sei. 3. Mit Rekurs vom 20. Juni 2006 begehrte die Vertreterin der Steuerpflichtigen, die im Jahre 2003 ausbezahlten Versicherungssummen von Fr. 485'091.-- seien nach § 36 StG separat vom übrigen Einkommen zum Rentensatz zu besteuern und nicht nach § 35 StG. Eventualiter sei zu prüfen, ob im Hinblick auf die deklarierten Rückkaufswerte in den privaten Steuererklärungen und die vorgenommenen Aufrechnungen von 50 % in den Gesellschaften bei der Auszahlung überhaupt noch eine Besteuerung erfolgen müsse.