Sie erwog dazu hauptsächlich, dass die Auszahlung von der X. Holding AG an die A. AG und diejenige von der Z. Holding AG an die B. AG überwiesen worden seien, bevor sie an den Pflichtigen weitergeleitet worden seien. Die Zahlungen würden deshalb geldwerte Leistungen darstellen, die grundsätzlich als Einkommen aufzurechnen seien. Angesichts von Vereinbarungen zwischen ihr und dem Pflichtigen aus den Jahren 1991 und 1993 erkenne sie jedoch, dass der Betrag von insgesamt Fr. 485'091.-- zum Satz nach § 35 StG zu besteuern sei.