Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. November 2004 hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 24. Mai 2006 teilweise gut, erhöhte das steuerbare Einkommen auf Fr. 631'155.-- und reduzierte das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 159'928.--. Das Begehren des Pflichtigen, die Kapitalauszahlungen der X. Holding AG in Höhe von Fr. 130'894.-- und der Z. Holding AG in Höhe von Fr. 354'197.-- seien gemäss § 36 StG zum Rentensatz zu besteuern, wies sie jedoch ab. Sie erwog dazu hauptsächlich, dass die Auszahlung von der X. Holding AG an die A. AG und diejenige von der Z. Holding AG an die B. AG überwiesen worden seien, bevor sie an den Pflichtigen weitergeleitet worden seien.