Die gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art. 1 BVV 3 entspricht, stellt diese keine Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung dar, auch wenn diese aus geschäftlichen Lebensversicherungen finanziert worden sind.