{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_135-2006_2006-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=378ebefa-7919-42f0-bd08-fa65f9723dcd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "ee76c7201cae7fbea570a91ca0ee5250"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["135/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:14", "Checksum": "e65924044c552a7ddfce1dbcebe0cce6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 135/2006\nRegeste:\nDie gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art.\n\n\nLaut Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts haben. Die gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden.\nb) In casu sind die Kapitalleistungen an den Rekurrenten von insgesamt Fr. 485'091.-- von der B. AG und der A. AG erbracht worden. Sie sind somit keine Leistungen von Stiftungen, Genossenschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen für eine Besteuerung der betreffenden Kapitalleistungen nach § 36 StG sind folglich nicht gegeben.\nAuch das Hauptbegehren der Vertreterin der Rekurrenten ist demzufolge abzuweisen.\n5. Es ist im Weiteren zu prüfen, ob die Steuerverwaltung für die Besteuerung der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- zu Recht § 35 StG als anwendbar erklärt hat.\na) Laut § 35 StG wird, wenn zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.\nGemäss Praxis im Kanton Basel-Landschaft kann es sich bei den wiederkehrenden Leistungen, die in Kapitalform ausgerichtet werden, sowohl um künftige als auch um vergangene handeln. Beispiele für wiederkehrende Leistungen sind Einmalentschädigungen für ein Baurecht, Renten-, Alimenten- und Lohnnachzahlungen sowie Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter (Irene Findeisen, in: Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Thomas P. Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 2003, § 35 N. 1). Die letztgenannten liegen nach der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 vom 22. November 1989 Ziff. 2 vor, wenn ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hat, der Steuerpflichtige beim Austritt ein fortgeschrittenes Alter (60 Jahre und mehr) hat und keine oder nur geringe Pensionskassenleistungen bestehen.\nb) Vorliegend ist der Rekurrent auch nach Erhalt der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- in der B. AG und A. AG als Arbeitnehmer tätig geblieben, weshalb die Kapitalzahlungen keine Abgangsentschädigungen sein können.\nDie Steuerverwaltung hat jedoch gemäss ihrer Aktennotiz vom 11. Februar 1991 und im Schreiben vom 21. September 1993 festgestellt, dass der Rekurrent ohne die betreffenden Kapitalleistungen keine angemessene Altersvorsorge hätte und sie sie deswegen als wiederkehrende Leistungen nach § 35 StG anerkennen würde. Aufgrund des in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Vertrauensschutzes ist sie deshalb verpflichtet, die Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu betrachten.\nDie Steuerverwaltung hat für die Besteuerung der Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- somit zu Recht § 35 StG als anwendbar erklärt.\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Rekurrenten in Höhe von Fr. 485'091.-- ausbezahlten Kapitalleistungen weder steuerbefreit noch nach § 36 StG zu besteuern sind, sondern nach § 35 StG. Der Rekurs ist dem Gesagten zufolge abzuweisen.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 135/2006 vom 10.11.2006"}