{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_135-2006_2006-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=378ebefa-7919-42f0-bd08-fa65f9723dcd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "ee76c7201cae7fbea570a91ca0ee5250"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["135/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:46", "Checksum": "79ea7cde140f711d6be3af283f9700c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 135/2006\nRegeste:\nDie gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art.\n\n\n5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Die Vertreterin der Rekurrenten hat zur Hauptsache begehrt, die dem Rekurrenten im Jahre 2003 ausbezahlten Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 485'091.-- seien nach § 36 StG, eventualiter nicht zu besteuern.\n3. Da eine Besteuerung nach § 36 StG nur möglich ist, wenn die betreffenden Kapitalleistungen der Einkommenssteuer unterliegen, wird das Eventualbegehren vorab geprüft.\na) Grundsätzlich unterliegen gemäss § 23 Abs. 1 StG sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen der Einkommenssteuer. Nach § 28 StG sind jedoch einige Einkünfte von der Einkommenssteuer ausgenommen. Von den nicht der Einkommenssteuer unterworfenen Einkünften kommt in casu § 28 lit. b StG in Betracht. Danach sind die Kapitalzahlungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen nicht der Einkommenssteuer unterworfen.\nZu den Lebensversicherungen gehören die Todesfallversicherungen, die Erlebensfallversicherungen, die gemischten Versicherungen und die Versicherungen auf festen Termin. Sie sind rückkaufsfähig, sofern sie kapitalbildend sind. Das ist der Fall, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten gewiss ist. Die gängigste unter den rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen ist die klassische gemischte Versicherung (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 24 DBG, N. 9 f.).\nDie Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist in aller Regel dem privaten Bereich zuzuordnen. Entsprechend gehört der Prämienaufwand zur privaten Lebenshaltung. Als geschäftlich gelten jedoch Lebensversicherungen, wenn der Inhaber einer Einzelfirma eine Todesfallrisikoversicherung zur Sicherung von Geschäftskrediten abschliesst und verpfändet oder zediert, eine Personengesellschaft sich als Versicherungsnehmerin und unwiderruflich Begünstigte gegen das finanzielle Risiko des Ausscheidens eines Teilhabers infolge Todes absichert, eine Aktiengesellschaft eine Versicherung auf das Leben des Hauptaktionärs abschliesst, ein Unternehmen als Versicherungsnehmer und unwiderruflich Begünstigtes eine Versicherung auf das Leben einer Schlüsselperson - Kaderpersonal, Mitarbeiter mit speziellem Fachwissen und generell Angestellte, die schwer zu ersetzen sind - abschliesst (vgl. Steuerpraxis Kanton Solothurn 2006, Nr. 2, aktualisierte Fassung vom 10. April 2006, S. 6, ).\nb) Vorliegend hat die B. AG mit der Z. Holding AG (ab 1996 (…)) für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 1. Juli 2003 eine gemischte Versicherung auf das Leben des Rekurrenten abgeschlossen. Die A. AG hat per 30. November 1993 eine vom Rekurrenten mit der X. Holding AG für die Zeit vom 6. August 1991 bis 6. August 2003 abgeschlossene gemischte Versicherung auf sein Leben mittels Zession übernommen. Auf das jeweilige Vertragsende hin hat die Z. Holding AG der B. AG eine Kapitalleistung von Fr. 354'197.-- ausbezahlt und die X. Holding AG der A. AG eine Kapitalleistung von Fr. 130'894.--. Beide Unternehmen haben daraufhin die Versicherungszahlungen an den Rekurrenten überwiesen.\nDie Versicherungspolice der Z. Holding AG vom 3. Juni 1991 bezeichnet die B. AG als Versicherungsnehmerin und Begünstigte und der Nachtrag vom 13. April 1994 zur Versicherungspolice der X. Holding AG bezeichnet die A. AG als Versicherungsnehmerin und Begünstigte. Eine Verpflichtung zur Weitergabe der Versicherungsleistungen an den Rekurrenten enthalten beide Policen nicht. Die Kapitalleistungen beider Versicherungsgesellschaften an die begünstigten Unternehmen sind somit Kapitalzahlungen aus geschäftlichen Lebensversicherungen.\nDie Kapitalleistungen, die der Rekurrent von der B. AG und der A. AG erhalten hat, sind jedoch keine Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen. Sie sind zwar mit Kapitalleistungen aus geschäftlichen Lebensversicherungen finanziert worden, aber nicht aufgrund eines Versicherungsvertrags ausbezahlt worden. Erstens hatte der Rekurrent keinen Anspruch auf die Kapitalleistungen aufgrund der geschäftlichen Lebensversicherungsverträge und zweitens konnte er auch keinen solchen Anspruch aufgrund privater Lebensversicherungsverträge zwischen ihm und der B. AG bzw. zwischen ihm und der A. AG haben. Solche Versicherungsverträge wären nichtig, da beide Unternehmen nicht zur Versicherungstätigkeit befugt sind.\nDem Gesagten zufolge erfüllen die an den Rekurrenten geleisteten Kapitalzahlungen von insgesamt Fr. 485'091.-- die Voraussetzungen von § 28 StG nicht und unterliegen somit der Einkommenssteuer. Der Eventualantrag der Vertreterin der Rekurrenten ist dementsprechend abzuweisen.\n4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 36 StG gegeben sind.\na) Gemäss § 36 StG werden Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Abs. 1 StG gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer."}