{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_135-2006_2006-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=378ebefa-7919-42f0-bd08-fa65f9723dcd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "ee76c7201cae7fbea570a91ca0ee5250"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["135/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 10.11.2006 135/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:46", "Checksum": "79ea7cde140f711d6be3af283f9700c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 10.11.2006 135/2006\nRegeste:\nDie gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2006 (135/2006)\nDie gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Erfolgt die Auszahlung der Kapitalleistung nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages und erhält der Pflichtige die Kapitalzahlung nicht von einer Einrichtung, die Art. 1 BVV 3 entspricht, stellt diese keine Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung dar, auch wenn diese aus geschäftlichen Lebensversicherungen finanziert worden sind. Eine Besteuerung der Kapitalleistung nach § 35 StG ist jedoch u.a. dann möglich, wenn keine oder nur geringe Pensionskassenleistungen bestehen.\n06-135 Kapitalleistung: Besteuerung nach § 35 StG\nSachverhalt:\n1. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2003, Nr. S 03/11, vom 26. Oktober 2004 wurden die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 514'555.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 494'555.-- eingeschätzt.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. November 2004 hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 24. Mai 2006 teilweise gut, erhöhte das steuerbare Einkommen auf Fr. 631'155.-- und reduzierte das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 159'928.--. Das Begehren des Pflichtigen, die Kapitalauszahlungen der X. Holding AG in Höhe von Fr. 130'894.-- und der Z. Holding AG in Höhe von Fr. 354'197.-- seien gemäss § 36 StG zum Rentensatz zu besteuern, wies sie jedoch ab. Sie erwog dazu hauptsächlich, dass die Auszahlung von der X. Holding AG an die A. AG und diejenige von der Z. Holding AG an die B. AG überwiesen worden seien, bevor sie an den Pflichtigen weitergeleitet worden seien. Die Zahlungen würden deshalb geldwerte Leistungen darstellen, die grundsätzlich als Einkommen aufzurechnen seien. Angesichts von Vereinbarungen zwischen ihr und dem Pflichtigen aus den Jahren 1991 und 1993 erkenne sie jedoch, dass der Betrag von insgesamt Fr. 485'091.-- zum Satz nach § 35 StG zu besteuern sei.\n3. Mit Rekurs vom 20. Juni 2006 begehrte die Vertreterin der Steuerpflichtigen, die im Jahre 2003 ausbezahlten Versicherungssummen von Fr. 485'091.-- seien nach § 36 StG separat vom übrigen Einkommen zum Rentensatz zu besteuern und nicht nach § 35 StG. Eventualiter sei zu prüfen, ob im Hinblick auf die deklarierten Rückkaufswerte in den privaten Steuererklärungen und die vorgenommenen Aufrechnungen von 50 % in den Gesellschaften bei der Auszahlung überhaupt noch eine Besteuerung erfolgen müsse.\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss einer internen Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 11. Februar 1991 und einem Brief vom 21. September 1993 zwischen den Pflichtigen und der Steuerverwaltung eine Vereinbarung geschlossen worden sei, um die Deckungslücken in der Altersvorsorge der Pflichtigen zu schliessen. Der Vereinbarung zufolge hätten die B. AG und die A. AG, deren Aktienkapital voll im Eigentum des Rekurrenten gestanden sei, als Versicherungsnehmerinnen je eine gemischte Lebensversicherung auf das Leben des Rekurrenten abgeschlossen. Gemäss den erwähnten Vereinbarungen sollten die Jahresprämien als Geschäftsaufwand in den Gesellschaften verbucht werden; die Hälfte sei steuerlich aufgerechnet worden. Die Aufrechnungen seien in den Gesellschaften erfolgt. Die Auszahlung der Versicherungssummen sei in den Gesellschaften voll als Ertrag zu verbuchen gewesen. Anschliessend sei die gesamte Versicherungssumme, zulasten Geschäftsaufwand, als Kapitalabfindung an den Rekurrenten auszubezahlen gewesen. Diese Vereinbarung scheine im Hinblick auf eine Regelung der Altersvorsorge nicht sehr sinnvoll und entbehre teilweise der Logik. Die Verwirrung werde noch grösser, wenn berücksichtigt werde, dass der gesamte jeweilige Rückkaufswert der Versicherungen in der privaten Steuererklärung der Pflichtigen als Vermögen deklariert worden sei. Es stelle sich die Frage, ob unter diesen Umständen die Auszahlung der Versicherungssummen überhaupt noch in irgendeiner Form besteuert werden müsse. Nachdem die genannten Vereinbarungen ausdrücklich im Hinblick auf eine angemessene Altersvorsorge abgeschlossen worden seien, sollten die Auszahlungen jedoch gemäss § 36 StG besteuert werden.\n4. In der Vernehmlassung vom 16. August 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und erwog insbesondere, dass die Rekurrenten in ihrer Eingabe sich nicht mehr an die mit der kantonalen Steuerverwaltung vereinbarten Steuerfolgen gebunden sähen und nun, rund 14 Jahre nach Abschluss der Steuervereinbarungen andere Steuerfolgen begehren würden. Dieses Verhalten verstosse gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und sei demzufolge nicht zu schützen. Im Weiteren würden Kapitalauszahlungen aus der freien Selbstvorsorge, die der Arbeitgeber finanziert habe, keine nach § 36 StG zu besteuernden Kapitalleistungen darstellen, sondern sie würden beim Einkommen steuerlich erfasst; es erfolge einzig, aber immerhin, eine Milderung beim anwendbaren Steuersatz gemäss § 35 StG. Die erwähnten Versicherungssummen seien somit - wie korrekterweise in den Steuervereinbarungen vom 11. Februar 1991 und vom 21. September 1993 festgehalten sei - gemäss § 35 StG steuerbar."}