Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Beruf erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten gelten etwa die Aufwendungen für den Besuch eines MBA-Lehrgangs durch einen Betriebsökonom (Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 2. Juli 2004) oder durch einen Bachelor of Administration (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003) oder durch einen promovierten Chemiker (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. November 2003 in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.