{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_135-2004_2004-11-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c7a867eb-880a-4205-97dd-33677c16732b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "ae424007636f0745738cd32d8880f487"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["135/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 135/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.11.2004 135/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.11.2004 135/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:24", "Checksum": "8a93a46ef232af1641436e70a6e23b4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 135/2004\nRegeste:\nDie Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.\n\n\nZwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, bereits vor dem MBA Lehrgang Mitarbeiter geführt hat, die im Besitz einer höheren Ausbildung gewesen sind. Dies ist indessen nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr, dass mit dem vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildungsgang der Aufstieg in eine höhere Berufsstellung ermöglicht wird. Es handelt sich somit um eigentliche Berufsaufstiegskosten, die nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes des Betriebsökonomen HWV und Finanzanalytiker und Vermögensverwalter, sondern letztlich für eine neue - vorliegend erstmalige - Ausbildung (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3a S. 120; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N. 20 zu Art. 34); als solche sind sie gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht abziehbar (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003; BStPra., Bd. XVII, S. 110 ff).\n4. Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. (…)\nEntscheid Nr. 135/2004 vom 26.11.2004"}