{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_134-2004_2004-11-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=52c18955-e9e3-4967-98fd-9669073a5a30&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "44bf7054c5cd46f8b12550dca30797c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["134/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 134/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.11.2004 134/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.11.2004 134/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:23", "Checksum": "5d7ec72728b030457edd83142d0cccd5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 134/2004\nRegeste:\nDie Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.\n\n3.\nDer Steuerpflichtige bringt vor, dass die Ausbildung zum Executive MBA eine stetige Weiterbildung und ein \"a jour Halten\" der Berufsstellung und Fachwissens sei. Die Modulbeschreibungen des (…) MBA-Programmes würden deutlich machen, dass das vordringliche Ziel des MBA ein \"Auffrischen\" der früheren Bildungsgänge (HVW und Eidg. Dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter) gewesen sei.\nIn seinem Berufsalltag als Unternehmensberater im Finanz- und Kapitalmarkt pflege er Kontakte mit CEO, CFO und IRO von zumeist börsenkotierten Unternehmen und er könne nur mit seinen Klienten (Unternehmensmanagement) verhandeln und ihnen professionelle Dienstleistungen erbringen, wenn er seinen Wissensstand, seinen Bildungsgrad und sein wirtschaftswissenschaftliches Knowhow dem Niveau seiner Kunden anpassen könne. Die MBA-Bildung sei mit Sicherheit eine Alternative, um in seiner beruflichen Tätigkeit seine Glaubwürdigkeit gegenüber den Kunden langfristig zu erhalten.\nVergleicht man die vom Rekurrenten absolvierten Studienblöcke mit den Fächern der HWV und mit dem Prüfungsfächern des diplomierten Finanzanalytiker und Vermögensverwalter, handelt es sich beim Executive MBA-Programm hauptsächlich um Fächer, um für eine Managerkarriere notwendigen Fähigkeiten zu vermitteln, wie z. B. bei den Fächern \"Managerial Economics\", \"Managerial Decision Analysis\", \"Capital Budgeting\", \"Information System for Management\", \"Managerial Accounting\", \"Operations Management\" und andere. Diese Modulbeschreibungen machen deutlich, dass der Rekurrent damit eine Ergänzung seiner bereits erlernten betriebsökonomischer Fähigkeiten insbesondere im Bereich der Führung (Management) sowohl in praktischer als auch in theoretischer Sicht durch den MBA Abschluss beabsichtigte.\nZwar mag es zutreffen, dass der Rekurrent, wie er geltend macht, bereits vor dem MBA Lehrgang Mitarbeiter geführt hat, die im Besitz einer höheren Ausbildung gewesen sind. Dies ist indessen nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr, dass mit dem vom Rekurrenten absolvierten Ausbildungsgang der Aufstieg in eine höhere Berufsstellung ermöglicht wird. Es handelt sich somit um eigentliche Berufsaufstiegskosten, die nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufes des Betriebsökonomen HWV und Finanzanalytiker und Vermögensverwalter, sondern letztlich für eine neue - vorliegend erstmalige - Ausbildung (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3a S. 120; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N. 20 zu Art. 34); als solche sind sie gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht abziehbar (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003; BStPra., Bd. XVII, S. 110 ff).\n4.\nDer Rekurs erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. (…)\nEntscheid Nr. 134/2004 vom 26.11.2004"}