{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_134-2004_2004-11-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=52c18955-e9e3-4967-98fd-9669073a5a30&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "44bf7054c5cd46f8b12550dca30797c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["134/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 134/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.11.2004 134/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.11.2004 134/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:42", "Checksum": "656e0ab7a2d8f2b68410901d9a51acab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.11.2004 134/2004\nRegeste:\nDie Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2004 (134/2004)\nDie Aufwendungen für den Executive MBA durch einen Steuerpflichtigen mit HWV-Abschluss und dem Titel eidg. dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter stellen Ausbildungskosten dar und können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.\n04-134 Weiterbildung/Ausbildung: Executive MBA\nAus den Erwägungen:\n2.\na) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten unter anderem die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Als solche gelten nach § 2ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz (RRV) Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.\nb)\nDas Element der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.1) c)Als \"mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten\" sind nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die \"Ausbildungskosten\" im Sinn von § 29 Abs. 3 StG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (zusätzlichen) Beruf (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 2a S. 117). Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden; er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3a S. 32 mit Hinweisen). Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Beruf erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten gelten etwa die Aufwendungen für den Besuch eines MBA-Lehrgangs durch einen Betriebsökonom (Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 2. Juli 2004) oder durch einen Bachelor of Administration (vgl. BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003 [direkte Bundessteuer]) oder durch einen promovierten Chemiker (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. November 2003 in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. XVII, S. 110 ff).\n"}