Sie hätten deshalb innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache erheben müssen. Die Steuerpflichtigen haben vorliegend jedoch die Einsprachefrist unbenutzt verstreichen und damit die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen lassen. Unter diesen Umständen ist eine Revision der Veranlagungsverfügung ausgeschlossen und der Rekurs abzuweisen. Entscheid Nr. 133/2003 vom 5.12.2003