Im vorliegenden Fall geht aus der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 (Nr. S 01/11) vom 23. Dezember 2002 hervor, dass den Steuerpflichtigen lediglich die von ihnen deklarierten Schuldzinsen von Fr. … zum Abzug zugelassen wurden. Die Steuerpflichtigen konnten somit schon im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bei einer Kontrolle dieser Veranlagungsverfügung nach der ihnen zumutbaren Sorgfalt sehen, dass die zum Abzug zugelassenen Schuldzinsen nicht den effektiven Schuldzinsaufwendungen des Jahres 2001 entsprachen. Sie hätten deshalb innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache erheben müssen.