Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Sie kann nicht die Revision verlangen, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 21. Mai 1997, E. 3d, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 67, S. 398). b) Im vorliegenden Fall geht aus der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 (Nr. S 01/11) vom 23. Dezember 2002 hervor, dass den Steuerpflichtigen lediglich die von ihnen deklarierten Schuldzinsen von Fr. … zum Abzug zugelassen wurden.