03-133 Revision: Voraussetzungen Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): In der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 vom 23. Dezember 2002 wurden die von Steuerpflichtigen deklarierten Schuldzinsen zum Abzug zugelassen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2003 verlangten sie sinngemäss, es sei anstatt ein Betrag von Fr. … ein solcher von Fr. … für Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen. Darauf trat die Steuerverwaltung mit Revisionsentscheid nicht ein. Mit Rekurs begehrten sie sinngemäss, es sei der Entscheid der Steuerverwaltung zu revidieren und auf ihr Revisionsgesuch einzutreten.