Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2003 (133/2003) Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Wurden den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagung die zum Abzug zugelassenen Schuldzinsen mitgeteilt, so können sie nach Rechtskraft dieser Veranlagung nicht mittels Revision verlangen, der Abzug für Schuldzinsen sei auf den Betrag der effektiven Schuldzinsaufwendungen zu erhöhen. 03-133 Revision: Voraussetzungen Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):