In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass dieses ökonomische Verhalten der Steuerpflichtigen über die Jahre betrachtet für den Fiskus nicht nachteilig ist, zumal die Summe von Vorfälligkeitsentschädigung und künftig bis zur ursprünglichen Restlaufzeit der Hypothek zu bezahlenden tieferen Zinsbeträge kleiner ist als die Summe der höheren ursprünglich vereinbarten Zinsbeträge. 5. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist somit gutzuheissen. (…) Entscheid Nr. 04/132 vom 26.11.2004