(vgl. Urteil vom 23. April 1996 des Bundesfinanzhofes in: Bundessteuerblatt [BStBl] 1996 II S. 595 ff.). Ein solcher besteht in objektiver Hinsicht, da die Rücktrittsprämie durch die vorzeitige Kündigung des Hypothekardarlehens für die selbstgenutzten Liegenschaft veranlasst ist und diese Kündigung den Steuerpflichtigen ermöglichte, die Aufwendungen für Hypothekarzinsen insgesamt gerechnet zu reduzieren und damit in künftigen Steuerperioden einen höheren steuerpflichtigen Nettoertrag zu erzielen. Da sich die Steuerpflichtigen dessen bewusst waren und dies auch wollten, steht fest, dass die Rücktrittsprämie subjektiv zur Förderung der Nutzung eines eigenen Grundstückes aufgewandt wurde.