21 Abs. 1 lit. b DBG steuerpflichtigen Einkünften aus der Eigennutzung von Grundstücken ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit der Erzielung des Eigenmietwerts zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzung eines eigenen Grundstücks gemacht werden (vgl. Urteil vom 23. April 1996 des Bundesfinanzhofes in: Bundessteuerblatt [BStBl] 1996 II S. 595 ff.).