Gewinnungskosten können auch Aufwendungen sein, die nicht zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern Folge der Einkommenserzielung sind. Als "notwendig" haben somit diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen oder Kosten) zu gelten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht sind. Zwischen der Aufwendung und der Einkunft muss somit ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 67, S. 480; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 25). b) Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Vorfälligkeitsentschädigung mit dem nach Art. 21 Abs. 1 lit.