25 DBG sind die Gewinnungskosten im Zusammenhang mit Erträgen aus Privatvermögen Art. 32 DBG nicht abschliessend aufgezählt; weitere Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind gestützt auf Art. 25 DBG abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 32). Gewinnungskosten im Sinne von Art. 25 DBG sind Aufwendungen, die unmittelbar zur Gewinnung des Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Gewinnungskosten können auch Aufwendungen sein, die nicht zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern Folge der Einkommenserzielung sind.