Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Basel 1982, N. 23 und 52 zu Art. 22). Gesamthaft ergibt sich demnach, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn sie zusammen mit den Schulzinsen den Betrag des nach Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken nicht übersteigen, zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuzulassen sind. 4. a) Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach Art. 26-33 abgezogen. Aufgrund dieser Generalklausel für Gewinnungskosten in Art. 25 DBG sind die Gewinnungskosten im Zusammenhang mit Erträgen aus Privatvermögen Art.